Bis vor einigen Jahren mussten alle, die ein Auto zulassen wollten, bei der Zulassungsstelle eine Deckungskarte der Versicherung vorlegen. Heute verlangt die Zulassungsbehörde eine elektronische Versicherungsbestätigungsnummer. Diese Nummer, die aus einer Buchstaben- und Zahlenkombination mit sieben Stellen besteht, übermittelt die Kfz-Versicherung an das Kraftfahrtbundesamt. Sie stellt eine Bestätigung der Haftpflichtversicherung dar. Die Zulassungsstelle kann diese Bestätigung online abfragen. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um eine Neuzulassung, ein gebrauchtes Fahrzeug oder eine Ummeldung handelt.
Ohne elektronische Versicherungsbestätigung geht nichts
Unabhängig davon, ob nur Halter oder Wohnort wechseln, die Zulassungsstelle braucht diese Nummer. Saisonkennzeichen, die nachträgliche Änderung des Zeitraums der Saison, Kurzzeitkennzeichen oder die Zulassung eines
Oldtimers sind ohne eVB-Nummer nicht möglich. Nur bei einem Versicherungswechsel muss der Fahrzeughalter nichts tun. Die Versicherungsgesellschaft hinterlegt automatisch die neue Versicherungsbestätigung. Die
Umstellung auf dieses Verfahren erfolgte am 12. Oktober 2009. Dazu hat das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) eng mit Zulassungsbehörden und Softwareanbietern zusammengearbeitet. Nach mehrjähriger Vorbereitung erfolgte die Umstellung gleichzeitig in ganz Deutschland bei allen Zulassungsstellen.
Antrag bei der Versicherungsgesellschaft stellen
Wer eine eVB-Nummer braucht, teilt das der Versicherungsgesellschaft mit, bei der später auch der Versicherungsvertrag laufen soll. Das geht auch bei einer Online-Versicherung. Die Gesellschaft schickt dann sofort die
eVB per Mail oder SMS zu. Manche Gesellschaften geben die Nummer auch per Telefon durch. Bei der Ausstellung dieser Versicherungsbestätigung entstehen dem Fahrzeughalter keine Kosten. Erst nach der amtlichen Zulassung fällt die Versicherungsprämie an. Nach Erteilung der eVB-Nummer bleiben sechs Monate Zeit, um das Fahrzeug zuzulassen. Wer länger braucht, muss eine neue Nummer beantragen, weil sie nach Ablauf der Sechs-Monats-Frist verfällt. Bei Kurzzeitkennzeichen gilt eine Frist von drei Monaten. Verfällt die Nummer ungenutzt, entstehen dem Halter ebenfalls keine Kosten.
Weitere Informationen zu Kurzzeitkennzeichen stellt das Straßenverkehrsamt zur Verfügung.
Daten korrekt angeben
Die Zulassungsstelle erkennt die eVB nur an, wenn die Daten vom Fahrzeughalter korrekt angegeben sind. Richtige Daten verhindern beispielsweise Verwechslungen mit anderen Fahrzeuganmeldungen oder Zwangsabmeldungen. Dazu müssen die folgenden individuellen Angaben unbedingt zutreffend sein bei der Übermittlung der elektronischen Versicherungsbestätigung:
- die Fahrzeug-Ident-Nummer (das ist eine 17-stellige Kombination aus Zahlen und Buchstaben, der sich genau ein Fahrzeug zuordnen lässt)
- das amtliche Kennzeichen
- die Angaben zu Fahrzeughalter und Versicherungsnehmer
Durch einen Fehler bei der Dateneingabe beispielsweise kann es trotz aller Vorsicht zu falschen Angaben kommen. Dies kann der Versicherungsnehmer auch im Nachhinein noch der Versicherung mitteilen. Diese kann den Fehler ausbessern und die korrigierten Daten an das Kraftfahrt-Bundesamt senden. So lässt sich der Fehler bei der Kfz-Zulassungsstelle beheben.
Für den Fall, dass es Probleme gibt
Manchmal kommt es vor, dass die Kfz-Zulassungsstelle die eVB-Nummer nicht akzeptiert. Die Gründe dafür können vielfältig sein. In diesem Fall ist es möglich, direkt Kontakt mit der Versicherung aufzunehmen, die dann eine neue Nummer ausstellt und übermittelt. Viele Versicherungsunternehmen haben dafür spezielle Hotlines eingerichtet, die schnell und unkompliziert helfen. Diese Möglichkeit gab es früher, bei der Verwendung der Versicherungs-Doppelkarte, nicht.
Foto: Wer mit seinem Oldtimer auf Deutschlands Straßen fahren möchte, muss diesen ordnungsgemäß zulassen. // pixabay.com/Tanuj_handa